3. Februar 2023

FLINTA* Quote



Antragstext

Die Mitgliederversammlung möge beschließen §5 (2), §7 (4) und §8 (1),(2) und (3)
der Satzung wie folgt zu ändern:

§ 5 Vorstand

(2) Dem Vorstand müssen mindestens vier FLINTA*, davon mindestens eine als Sprecher*in angehören. Die Posten der Sprecher*innen, des oder der Schatzmeister*in und der politischen Geschäftsführung, müssen mit mindestens zwei FLINTA* besetzt werden.

§ 7 Arbeitskreise

(4) Die Arbeitskreise stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen müssen die anwesenden Mitglieder zwei Koordinator*innen, davon mindestens eine FLINTA*, wählen, die für die Organisation von Treffen und die Umsetzung des Veranstaltungs- und Arbeitskonzepts verantwortlich sind. Außerdem sind sie Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen Mitglieder der Grünen Jugend München sein und halbjährlich neu gewählt werden.

§ 8 Mindestquotierung

(1) Alle Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der Grünen Jugend München sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA* zu besetzen.

(2) Sollte keine FLINTA* auf einem einer FLINTA* zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, einen solchen Platz zu öffnen.

(3) Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FLINTA* auf einem einer FLINTA* zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FLINTA*-Versammlung aufgehoben werden. Das FLINTA*-Versammlung entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.



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