25. Mai 2022

Einführung einer eigenständigen Speicherdefinition mit Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen



Antragstext

Die Mitgliederversammlung der Grünen Jugend München möge die Forderung nach der Einführung einer eigenständigen Speicherdefinition nach Vorlage des Artikels 2 der Strommarkt-Richtlinie (RICHTLINIE (EU) 2019/944) beschließen.

Verbunden mit dieser neuen Definition soll auch ein eigenständiger rechtlicher Rahmen für Speicher festgelegt werden, sodass diese nicht länger als “Erzeuger” und “Verbraucher” gelten. Dies soll den schnellen Ausbau neuer Speicher fördern.


Begründung


Die aktuelle Einstufung von Speichern als “Erzeuger” und “Verbraucher” fußt auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2009 (Aktenzeichen BGH EnVR 56/08):
„Stromspeichern kommt energiewirtschaftlich eine Doppelfunktion zu. Sie sind einerseits Letztverbraucher der eingespeicherten Strommengen. Der Strom, der in einen Stromspeicher eingespeichert wird, wird in eine andere energetische Form umgewandelt und dadurch letztverbraucht. Generell werden Speicher dabei hinsichtlich der aus dem Netz entnommenen elektrischen Energie als Letztverbraucher betrachtet (vgl. BGH EnVR 56/08 Rn. 9). Andererseits ist der Speicherbetreiber aber auch Erzeuger hinsichtlich der
ausgespeicherten Strommengen.“ (Seite 70)


Ausgehend von dieser “Speicherdefinition” ergeben sich viele Probleme. So muss zum Beispiel bei dem Bau eines Speichers ein Baukostenzuschuss in Höhe von 96,65€ pro kWh gezahlt werden. Bei größeren Anlagen können dadurch die Projektkosten um mehrere Millionen Euro steigen. Ein weiteres Problem sind die Netzentgelte. Diese müssen gezahlt werden, wenn Strom über das Netz transportiert wird. Beim Bezug von Strom aus Speichern werden diese doppelt fällig. Diese Probleme reduzieren die “Wirtschaftlichkeit” von Speichern und bremsen dadurch ihren Ausbau. Dieser ist aber im Anbetracht der Klimakatastrophe dringend notwendig.



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